Tim Kirchhoff Einbehalte im Bauvertrag: Sicherheit für Bauherren?
Der Einbehalt, häufig auch als Sicherheitseinbehalt bezeichnet, gehört beim Hausbau zu den gängigen Instrumenten der finanziellen Absicherung im Bauvertrag. Auftraggeber nutzen ihn, um sich gegenüber dem Auftragnehmer für den Fall mangelhafter Leistungen oder einer unvollständigen Vertragserfüllung abzusichern.
Gerade beim Bau eines Holzhauses, bei dem individuelle Planung und hochwertige ökologische Baustoffe eine zentrale Rolle spielen, ist ein klar geregelter Bauvertrag die Grundlage für ein reibungsloses Bauprojekt. Der Sicherheitseinbehalt ist dabei ein wichtiger Bestandteil sowohl für den Schutz des Bauherrn als auch für eine faire Zusammenarbeit mit dem ausführenden Unternehmen.
Sicherheit bei mangelhafter Leistung: Beim Sicherheitseinbehalt handelt es sich um einen Geldbetrag, der vom Auftraggeber einbehalten wird, um die Mängelbeseitigung oder die Fertigstellung eines Gewerks abzusichern.
Vertragliche Regelungen: Sowohl die Einbehaltshöhe als auch die Dauer müssen im Vertrag schriftlich fixiert werden.
Freigabe nach Mängelbeseitigung bzw. Fertigstellung: Die einbehaltene Summe wird freigegeben, sobald alle Schäden behoben sind bzw. sobald die vertraglichen Leistungen erbracht wurden.
Beim Sicherheitseinbehalt handelt es sich um einen Teil der Vergütung, den der Auftraggeber zurückhalten kann. So kann er sich gegen mögliche Baumängel oder eine unvollständige Vertragserfüllung gegenüber dem Auftragnehmer absichern. Damit wird sichergestellt, dass das Bauunternehmen vertragsgerecht arbeitet und seiner Gewährleistungspflicht nachkommt. Dies gilt auch beim Bau eines Fertighauses mit uns als Baupartner. In den meisten Fällen kommt der Einbehalt bei Werkverträgen, bei VOB/B-Verträgen oder in Bauverträgen zum Tragen.
Nachfolgend die wichtigsten Aspekte:
Vertragliche Vereinbarung: Die Zurückhaltung eines Teils der Auftragssumme muss im Bauvertrag schriftlich fixiert sein. Dabei müssen die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.
Finanzielle Absicherung: Auftraggeber sind dadurch finanziell abgesichert, denn die Einbehalte dienen in erster Linie als Druckmittel zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und als Sicherheit für eventuelle Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Auftragnehmer.
Anwendung: Die Einbehalte im Bauvertrag werden meistens bei den Abschlags- oder Schlussrechnungen angewandt.
Der Sicherheitseinbehalt dient der finanziellen Absicherung des Auftraggebers und kommt in verschiedenen Phasen eines Bauprojekts zum Einsatz. Je nach Zeitpunkt und Anlass unterscheiden sich Zweck und Höhe des Einbehalts.
Während der Bauphase werden Teilzahlungen in regelmäßigen Abständen fällig. Der Sicherheitseinbehalt schützt den Auftraggeber vor mangelhaften Leistungen und minimiert das finanzielle Risiko bei unvollständiger oder fehlerhafter Ausführung.
Üblich sind Einbehalte zwischen 5 und 10 % der jeweiligen Abschlagszahlung. Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf der Gewährleistungsfrist oder bei vollständig mängelfreier Leistung. Der Auftragnehmer kann den Einbehalt durch eine Bürgschaft einer Bank oder Versicherung oder durch andere zulässige Sicherheitsformen ablösen und erhält dann die vollständige Abschlagszahlung ausgezahlt, während die Sicherheit fortbesteht.
Nach Fertigstellung des Bauwerks behalten Auftraggeber einen Teil der Schlussrechnung ein, um sich gegen Mängel abzusichern, die erst nach der Abnahme während der Gewährleistungszeit auftreten. Nach BGB beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre, nach VOB/B zwei bis vier Jahre.
Der Einbehalt bei der Schlussrechnung hält das Bauunternehmen dazu an, nachträglich auftretende Schäden zügig nachzubessern. Auch hier besteht die Möglichkeit, die einbehaltene Summe vorzeitig freigeben zu lassen, sofern eine Bürgschaft einer Bank oder Versicherung vorgelegt wird.
Der Einbehalt greift zudem, wenn Arbeiten nicht vertragsgerecht ausgeführt wurden oder das Gewerk bei der Abnahme bereits bekannte Mängel oder Restarbeiten aufweist. Der finanzielle Rückbehalt übt Druck auf den Auftragnehmer aus, Nachbesserungen ohne Verzögerung anzugehen.
Laut BGB und VOB/B darf der Einbehalt in diesem Fall das Doppelte bis Dreifache der voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung betragen und dient damit auch der Absicherung der Beseitigung selbst.
Der Sicherheitseinbehalt im Bauwesen wird durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und die VOB/B geregelt. Die konkrete Höhe hängt von der Art der Sicherheit und den vertraglichen Vereinbarungen ab.
Die typischen Einbehaltssätze liegen in der Baubranche zwischen 3 und 10 % der Auftragssumme. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die branchenüblichen Werte:
| Sicherheit bzw. vertragliche Vereinbarung | Prozentsatz | Erläuterung |
| Gewährleistungseinbehalt (Mängelsicherheit) | 3 bis 5 % | Sicherung während der Gewährleistungsfrist (4 Jahre nach VOB/B, 5 Jahre nach BGB) |
| Vertragserfüllungseinbehalt | 5 bis 10 % der Auftragssumme | Absicherung einer ordnungsgemäßen und fristgerechten Ausführung |
| Abschlagszahlungen | maximal 10 % der Abschlagszahlung | Gemäß VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) |
Der Sicherheitseinbehalt zur Gewährleistung beträgt in der Regel 5 % der Nettoauftragssumme. Dies bedeutet, dass der Auftraggeber maximal 10 % des Abschlags einbehalten darf, solange die finalen 5 % der Gesamtsumme nicht erreicht sind. Dieser Wert gilt gleichermaßen für das BGB und die VOB/B.
Dem Auftraggeber muss klar sein, dass der Sicherheitseinbehalt nicht automatisch Gültigkeit hat, sondern explizit im Bau- oder Werkvertrag vereinbart sein muss.
Da das Geld aus einem Sicherheitseinbehalt über mehrere Jahre zurückgehalten werden kann und es dadurch zu Liquiditätsengpässen beim Auftragnehmer kommen kann, vereinbaren oftmals Auftraggeber, dass der Einbehalt durch eine Gewährleistungs-Bürgschaft einer Bank oder Versicherung abgelöst werden kann. Die Summe wird dann vollständig an den Auftragnehmer ausbezahlt.
In der Praxis werden diese beiden Begriffe sehr oft synonym verwendet. Jedoch gibt es im Baurecht einen klaren Unterschied. Mit dem Sicherheitseinbehalt wird die gesamte Vertragserfüllung abgedeckt, während der Gewährleistungseinbehalt ausschließlich zur Absicherung von Mängeln nach der Bauabnahme dient.
| Variante | Zweck | Zeitraum | Höhe |
| Sicherheitseinbehalt (Vertragserfüllungsbürgschaft) | Dient der Vermeidung von Überzahlungen, sorgt für kontinuierliche Leistungsausführung und dient als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Bauleistungen. | Gilt in den meisten Fällen während der Bauphase. Nach der Abnahme wird die Summe freigegeben oder in eine Gewährleistungssicherheit umgewandelt. | Üblicherweise 5 bis 10 % der Auftragssumme. |
| Gewährleistungseinbehalt | Dient ausschließlich zur Sicherheit der Mängelansprüche nach der erfolgreichen Abnahme. | Gilt für die gesamte Gewährleistungsfrist (2 bis 5 Jahre). | Üblicherweise 3 bis 5 % der Brutto-Abrechnungssumme. |
Rechtlich betrachtet wird der Sicherheitseinbehalt gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) sowie anhand der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B) geregelt. Grundsätzlich ist für den Sicherheitseinbehalt eine vertragliche Vereinbarung nötig. Dies bedeutet, dass für ein erfolgreiches Bauprojekt nicht nur ein klarer und rechtssicherer Bauvertrag abgeschlossen wird, sondern dass der Sicherheitseinbehalt dort schriftlich fixiert werden muss. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Vertrag gemäß BGB oder VOB/B handelt.
Das Werkvertragsrecht wird in den §§ 631 bis 651 BGB geregelt und ist somit Grundlage für alle Bauverträge. Im Detail bedeutet dies, dass der Auftragnehmer sich verpflichtet, das Werk fertigzustellen, während der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung zahlt.
Der Auftragnehmer haftet für ein konkretes Ergebnis, wobei die Vergütung nach § 641 Abs. 3 BGB erst nach der Abnahme des Werks fällig wird. Sollte das Werk fehlerhaft sein, hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neuherstellung), Minderung der Vergütung, Rücktritt, Schadensersatz oder Selbstvornahme. Des Weiteren hat der Auftraggeber das Recht den Vertrag jederzeit bis zur Vollendung des Werks zu kündigen.
Gemäß §§ 650a ff. BGB müssen spezielle Vorschriften für Bauverträge, Verbraucherbauverträge und Architektenverträge beachtet werden.
Sowohl private als auch gewerbliche Bauherren nutzen die VOB/B sehr häufig, da sie sowohl ausgewogen als auch praxiserprobt ist.
Im VOB/B wird nicht nur die Möglichkeit eines Sicherungseinbehalts gegeben, sondern es können detaillierte Regelungen zu den Abschlagszahlungen zwischen den Vertragsparteien getroffen werden, wie etwa der Anspruch auf monatliche Zahlungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistungen.
Der Sicherheitseinbehalt im Bauwesen ist nur zulässig, wenn er ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde. Fehlt die entsprechende Klausel, dann muss der Auftraggeber die kompletten Abschlagsrechnungen bzw. die volle Rechnungssumme zahlen.
Um Streitigkeiten zu vermeiden, müssen die beiden Vertragsparteien die folgenden Punkte exakt definieren:
| Punkte | Erläuterung |
| Art des Einbehalts | Unterschieden wird zwischen Vertragserfüllungseinbehalt während der Bauphase und Gewährleistungseinbehalt nach der Abnahme. |
| Prozentsatz und Fristen | Branchenüblich wird von maximal 5 % der Summe ausgegangen. Genaue Fristen für die Auszahlung (2 bis 4 Jahre) nach der Abnahme müssen fixiert werden. |
| Ablösung durch Bürgschaft | Der Auftragnehmer kann den Einbehalt durch eine Vertragserfüllungsbürgschaft oder Gewährleistungsbürgschaft ablösen, um sofort die volle Auszahlung zu erhalten. |
Die Vorteile rund um den Sicherheitseinbehalt sind für Bauherren eine zusätzliche Sicherheit rund um den Hausbau.
Der Sicherheitseinbehalt ist im Bauwesen ein bewährtes Instrument, das Auftraggeber vor Mängeln, Insolvenzrisiken und unvollständiger Vertragserfüllung schützt. Gleichzeitig bindet er Kapital beim Auftragnehmer und kann über mehrere Jahre zu Liquiditätsengpässen führen.
Die Bürgschaft einer Bank oder Versicherung bietet beiden Seiten einen fairen Ausweg. Der Auftragnehmer erhält den vollständigen Rechnungsbetrag ausgezahlt, der Auftraggeber behält seine Sicherheit vollumfänglich. Voraussetzung für einen wirksamen Einbehalt ist in jedem Fall eine eindeutige schriftliche Vereinbarung im Bauvertrag. Fehlt diese Klausel, besteht kein Recht auf Rückbehalt.
Gesetzlich ist der Sicherheitseinbehalt über § 17 VOB/B sowie § 641 Abs. 3 BGB geregelt. Ein sorgfältig ausgearbeiteter Bauvertrag, der Art, Höhe und Frist des Einbehalts klar definiert, ist damit eine der wichtigsten Grundlagen für ein konfliktfreies Bauprojekt.
Ein Einbehalt im Bauvertrag ist ein vertraglicher Rückbehalt, bei dem der Auftraggeber einen Teil der vereinbarten Vergütung zurückhält. Er dient als Sicherheit zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung sowie für etwaige Mängelansprüche während der Gewährleistungszeit.
Üblich sind 5 bis 10 % der Auftragssumme. Beim Gewährleistungseinbehalt liegt der Satz meist bei 3 bis 5 % der Nettoauftragssumme, beim Vertragserfüllungseinbehalt während der Bauphase bei bis zu 10 %.
Ein Einbehalt ist nur zulässig, wenn er im Bauvertrag schriftlich vereinbart wurde. Ohne entsprechende Vertragsklausel hat der Auftraggeber keinen gesetzlichen Anspruch darauf, Teile der Vergütung zurückzuhalten.
Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist, sofern keine offenen Mängel mehr vorliegen. Alternativ kann der Auftragnehmer den Einbehalt durch eine Bürgschaft einer Bank oder Versicherung vorzeitig ablösen.
Ja. Der Sicherheitseinbehalt sichert die gesamte Vertragserfüllung während der Bauphase ab, der Gewährleistungseinbehalt greift ausschließlich nach der Abnahme und deckt Mängelansprüche innerhalb der Gewährleistungsfrist.
Nein. Es gibt keine gesetzliche Pflicht zum Einbehalt. Das Gesetz räumt Auftraggebern kein automatisches Recht auf Rückbehalt ein. Nur eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung macht den Einbehalt rechtlich wirksam und zulässig. Beispiel: Ein Einbehalt von 5 % ist nur zulässig, wenn er im Bauvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.
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